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Corona: Diese Regeln gelten ab heute in NRW Stand: 28.12.2021 08:00 Uhr

TS

 

In NRW gelten ab Dienstag auch für Geimpfte strenge Kontaktbeschränkungen. Welche Corona-Regeln muss man wo beachten? Wann gilt 2G, 2G+ und 3G? Ein Überblick.

In NRW gelten ab Dienstag (28.12.2021) neue Corona-Regeln. Nach der neuen Corona-Schutzverordnung müssen sich auch Genesene und Geimpfte an Kontaktbeschränkungen halten. Private Treffen sind nur noch mit maximal zehn Menschen erlaubt. Für Sport in Innenräumen und Schwimmbäder gilt die 2G-plus-Regel, auch für Menschen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Allgemein gilt nun: Ein Schnelltest-Nachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test 48 Stunden. Was ist sonst noch erlaubt und verboten? Fragen und Antworten:

Welchen Grund haben die verschärften Corona-Regeln?

Die NRW-Landesregierung erklärt dazu: Die neuen Corona-Regeln sollen "das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen". Das Ziel sei eine weitere "Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten" und die "Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur".

2G, 2G+ und 3G - was steckt hinter diesen Regeln?

  • 2G: Zutritt oder Teilnahme nur für Genesene und Geimpfte
  • 2G+: Zutritt oder Teilnahme nur für Genesene und Geimpfte mit Test (maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test)
  • 3G: Zutritt oder Teilnahme für Genesene, Geimpfte und Getestete (maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test)

Welche Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche?

  • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Über die Weihnachtsferien gilt eine Ausnahme: Vom 27. Dezember bis einschließlich 9. Januar müssen Schülerinnen und Schüler wie alle anderen auch einen Schnelltest machen lassen, um als getestet zu gelten.
  • Bei sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivitäten gelten auch 16- und 17-jährige Schülerinnen und Schüler wie Geimpfte und Genesene.
  • Ab 16 Jahre gelten Schülerinnen und Schüler nicht mehr als immunisiert, weil auch für sie bereits seit längerem Impfmöglichkeiten bestehen. Sie müssen also tatsächlich geimpft oder genesen sein, um 2G-Angebote zu nutzen. Eine Ausnahme gilt hier ausschließlich für bestimmte sportliche, musische oder künstlerische Tätigkeiten.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten für Treffen mit Ungeimpften?

Besonders strenge Kontaktbeschränkungen gelten nur dann für private Treffen, wenn daran mindestens ein Ungeimpfter teilnimmt - also ein mindestens 16 Jahre alter Mensch, der weder vollständig geimpft ist noch offiziell als genesen gilt. Die Beschränkungen gelten nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch im privaten, also in der eigenen Wohnung und im eigenen Haus oder Garten. Für solche Treffen gilt:

  • Innerhalb des eigenen Hausstandes darf sich ein Ungeimpfter ohne Personenbegrenzung treffen.
  • Über den eigenen Hausstand hinaus darf sich ein Ungeimpfter mit höchstens zwei Menschen aus einem weiteren Hausstand treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Bei angemeldeten Demonstrationen und anderen Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes gelten keine Kontaktbeschränkungen. In Innenräumen gilt dann allerdings 3G.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten für Treffen von Genesenen und Geimpften?

Wenn ausschließlich Menschen zusammenkommen, die geimpft oder genesen oder unter unter 16 Jahre alt sind, dann gelten für private Treffen überall (also auch zu Hause) diese Kontaktbeschränkungen:

  • Innerhalb des eigenen Hausstandes sind Treffen ohne Personenbegrenzung erlaubt.
  • Über den eigenen Hausstand hinaus sind Treffen nur noch mit maximal zehn Menschen erlaubt - ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Bei angemeldeten Demonstrationen und anderen Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes gelten keine Kontaktbeschränkungen. In Innenräumen gilt dann allerdings 3G.

Welche Einrichtungen sind geschlossen? Was ist für alle verboten?

  • Clubs und Diskotheken: Der Betrieb ist verboten.
  • Tanzveranstaltungen: Verboten sind sowohl öffentliche als auch "private Tanz- und Diskopartys und ähnliches", wenn "das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung" bildet. Bei anderen Veranstaltungen mit Tanz gilt 2G+.
  • Feuerwerk: Verboten sind zum Jahreswechsel "öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik" in kommunalen Böllerverbotszonen.
  • Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauerinnen und Zuschauern.

Wo in NRW gilt weder die 2G- noch 3G-Regel?

Unter anderem hier ist weder ein Nachweis über eine Impfung, noch über eine Genesung oder einen Negativtest nötig:

  • Einzelhandelsgeschäfte und Märkten des täglichen Bedarfs - dazu gehören der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkaufsstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel; auch Geschäfte mit Mischsortiment gehören dazu, sofern sie überwiegend Waren des täglichen Bedarfs verkaufen
  • öffentliche Wahlen
  • Gerichtsverhandlungen
  • Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und Ähnliches
  • Kinderspielplätze im Freien

Wo in NRW gilt die 2G-Regel?

Die 2G-Regel (Zutritt oder Teilnahme nur für Geimpfte und Genesene) gilt unter anderem hier:

  • Einzelhandelsgeschäfte und Märkte - außer in jenen des täglichen Bedarfs
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
  • Konzerte, Aufführungen, Lesungen
  • Theater, Kinos
  • Tierparks, Zoos
  • reine Freibäder
  • Freizeitparks
  • Spielhallen
  • Besuch von Sportveranstaltungen
  • Volksfeste und Ähnliches
  • Bildungsangebote
  • Jagd (mit mehr als vier Schützinnen und Schützen)
  • Veranstaltungen in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • körpernahe Dienstleistungen - ausgenommen sind medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurleistungen
  • Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen
  • Gastronomie - außer bei der Abholung
  • touristische Übernachtungen in Hotel etc.
  • touristische Busreisen
  • gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) draußen auf und außerhalb von Sportstätten - Ausnahmen gelten etwa für den Schulsport; bei Verbänden, die Mitglied im Olympischen Sportbund sind, reicht vorübergehend auch ein PCR-Test-Nachweis statt eines Geimpften- oder Genesenen-Nachweises aus

Wo in NRW gilt die 2G-plus-Regel?

Die 2G-plus-Regel (Zutritt oder Teilnahme nur für Geimpfte und Genesene, die zusätzlich getestet sind) gilt unter anderem hier:

  • Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) müssen Genesene und Geimpfte einen negativen Schnelltest-Nachweis mit sich führen.
  • Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen - dafür entfällt die Maskenpflicht
  • Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz (zum Beispiel Hochzeitsfeiern und Geburtstagsfeiern mit Tanz) - dafür entfällt die Maskenpflicht. Komplett verboten sind allerdings Tanzveranstaltungen, bei denen das "Tanzen den Schwerpunkt" bildet.
  • Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie auch an anderen Orten bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen

Ein Schnelltest gilt derzeit für 24 Stunden, ein PCR-Test für 48 Stunden.

Wo in NRW gilt die 3G-Regel?

Die 3G-Regel (Zutritt oder Teilnahme für Geimpfte, Genesene und Getestete) gilt unter anderem hier:

  • Bahnen und Linien-Busse
  • Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung
  • Angebote der politischen Bildung und der Selbsthilfe
  • Integrationskurse
  • Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige
  • kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken
  • Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell Benachteiligte
  • Messen fürs Fachpublikum, Kongresse, firmeninterne Veranstaltungen
  • Sitzungen kommunaler Gremien
  • Sitzungen von Parteien und Vereinen
  • Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen
  • Friseurbesuche
  • nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Getestete müssen bei Anreise und dann alle zwei Tage einen Test vorweisen)
  • Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten
  • Demonstrationen und andere Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes in Innenräumen - Anmeldung erforderlich

Ein Schnelltest gilt derzeit für 24 Stunden, ein PCR-Test für 48 Stunden.

Was bedeutet die 3G-Regel für den Arbeitsplatz?

Auch am Arbeitsplatz gilt nun 3G. Alle Beschäftigten sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Betreten einer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt bis einschließlich 19. März.

Wann und wo gilt in NRW eine Maskenpflicht?

Vielerorts in NRW gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Insbesondere an diesen Orten muss eine OP-Maske oder höherwertige Maske (z.B. FFP2) getragen werden:

  • in Bussen und Bahnen
  • in Taxen, Flugzeugen und drinnen auf Schiffen
  • in vielen anderen Innenräumen, sofern sie Besucherinnen und Besuchern bzw. Kundinnen und Kunden zugänglich sind
  • in bestimmten Bereichen im Freien, wenn das von lokalen Behörden angeordnet wird
  • in Schulen im Unterricht, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann, so das NRW-Schulministerium

Quelle: www.tagesschau.de/regional/nordrheinwestfalen/wdr-story-38183.html